Für Wiener Gebäude aus der Zwischenkriegs- und Kriegszeit gilt die Frist zur Bauwerksbuch-Registrierung bis zum 31.12.2030.
Rund 25.000 bis 33.000 Gebäude in Wien stammen aus der Bauperiode zwischen dem 1. Jänner 1919 und dem 1. Jänner 1945. Für genau diese Gebäude hat die Wiener Stadtregierung durch den neuen § 128a der Wiener Bauordnung eine verlängerte, aber ebenso bindende Frist festgelegt.
Während für Zinshäuser vor 1919 die Frist zur Erstellung und Registrierung schon 2027 abläuft, haben Eigentümer und Hausverwaltungen von Gebäuden der Jahre 1919 bis 1945 noch bis 31. Dezember 2030 Zeit. Das maßgebliche Baujahr bezieht sich stets auf das Jahr der Ersterrichtung, unabhängig von späteren Umbauten oder Aufstockungen.
Bis Ende 2030 muss das Dokument nicht nur erstellt, sondern auch in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien elektronisch erfasst und registriert sein.
Gemäß den Vorgaben der MA 37 wird insbesondere die Gebäudehülle bewertet (Fassaden, Dächer, Tragwerke, Balkone), um die Sicherheit für Leben oder Gesundheit zu gewährleisten.
Die Datenbank für die Einmeldungen der Stadt Wien ist bereits seit dem 1. Juli 2024 offen. Viele Hausverwaltungen starten frühzeitig, um sich gute Konditionen bei befugten Baumeistern zu sichern.
Architektonisch sind Bauten der Zwischenkriegs- und Weltkriegsjahre oft heterogen in ihrer Bauweise. Wir finden hier klassische Gemeindebauten der frühen Phase, private Zinshäuser, aber auch verstärkt kleine Eigenheime und erste Reihenhaussiedlungen.
Die Ausnahme: Auch bei Baujahren zwischen 1919 und 1945 bleiben Gebäude, die maximal 50 m² bebaute Grundfläche aufweisen, sowie Kleingartenwohnhäuser von der neuen Gesetzgebung komplett befreit.
Die Gesetzgebung erfordert zwingend, dass die Erstüberprüfung und Erstellung von einem unabhängigen Fachmann erfolgt (Baumeister, Ziviltechniker oder gerichtlich beeidete Sachverständige). Dieser darf in keinem Dienst- oder organschaftlichen Verhältnis zur Eigentümerschaft des Gebäudes stehen.
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Obwohl die Frist erst Ende 2030 abläuft, ist frühzeitiges Handeln sinnvoll. Die Erfahrungen aus der ersten Tranche (vor 1919, Frist 2027) zeigen bereits, dass die Kapazitäten bei der MA 37 für Akteneinsichten begrenzt sind und die Wartezeiten steigen.
Der Gesamtprozess — von der Beauftragung über die Akteneinsicht bei der Baupolizei, die Begehung und Befundung bis zur Registrierung in der Datenbank — benötigt erfahrungsgemäß drei bis vier Monate Vorlaufzeit. Wenn ab 2029 tausende Eigentümer der zweiten Tranche gleichzeitig aktiv werden, ist mit erheblichen Engpässen zu rechnen.
Ein weiterer Vorteil des frühen Handelns: Die aktuellen Preise für die Erstellung sind stabil. In den Jahren 2029/2030 werden die Preise qualifizierter Ersteller durch die steigende Nachfrage voraussichtlich deutlich anziehen.
Besonderheiten bei Zwischenkriegsbauten: Architektonisch sind Gebäude dieser Epoche oft heterogen: Von klassischen Gemeindebauten der Roten-Wien-Ära über private Zinshäuser bis hin zu den ersten Reihenhaussiedlungen. Viele dieser Gebäude haben im Zweiten Weltkrieg Beschädigungen erlitten, die nicht immer fachgerecht saniert wurden. Das Bauwerksbuch deckt solche versteckten Schwachstellen systematisch auf.
Für Eigentümer und Hausverwaltungen, die bereits Gebäude der ersten Tranche (vor 1919) haben erstellen lassen, bietet sich eine gebündelte Beauftragung an: Werden mehrere Objekte gleichzeitig beauftragt, ergeben sich Effizienzvorteile bei der Akteneinsicht und den Begehungen — und entsprechende Preisvorteile.
Unabhängig davon, ob Sie bereits Erfahrung mit dem Bauwerksbuch für Vor-1919-Objekte haben oder erstmals betroffen sind: Der Ablauf ist identisch. Wir beginnen mit der Akteneinsicht bei der MA 37, erheben und dokumentieren den baurechtlichen Konsens, führen die Erstbegehung durch und registrieren das fertige Bauwerksbuch in der städtischen Datenbank. Der gesamte Prozess dauert erfahrungsgemäß drei bis vier Monate ab Beauftragung.
Bis zum 31. Dezember 2030. Bis zu diesem Stichtag muss das Bauwerksbuch nicht nur erstellt, sondern auch in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien elektronisch registriert sein.
Die Frist 2030, da für die Einstufung das Jahr der Ersterrichtung (1938) maßgeblich ist. Spätere Sanierungen oder Umbauten ändern nichts an dieser Zuordnung.
Ausschließlich voll befugte Baumeister (mit Planungsbefugnis), Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtungen oder gerichtlich beeidete Sachverständige. Der Ersteller muss zudem unabhängig von der Eigentümerschaft sein — er darf in keinem Dienst- oder organschaftlichen Verhältnis zum Eigentümer stehen.
Warten Sie nicht bis 2030, um sich um das Bauwerksbuch für Ihr Objekt zu kümmern. Erhalten Sie sofort eine erste Preiseinschätzung als Fixpreis-Angebot.
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